Nicht ganz ernst zu nehmen
In den USA wurden gerade die bizarrsten Warnhinweise prämiert:
"Stecken Sie niemanden in diese Waschmaschine"
"Benutzen Sie kein brennendes Streichholz, um den Benzinstand zu prüfen".
der Aufdruck "Nicht bügeln" auf einem Lotto-Schein
"Trocknen Sie Ihr Handy nicht in der Mikrowelle"
der Hinweis auf einem Telefonbuch, man möge es doch bitte nicht lesen, wenn man gerade hinter dem Steuer sitzt
Wichtig ist auch der Hinweis für einen Kinderwagen, man solle doch das Kind erst entnehmen, ehe man den Wagen zusammenklappt.
Aber auch in den europäischen Landen gibt es schmunzelnswertes – zum Beispiel in Gerichtsurteilen:
"Hierzu ist zu bemerken, dass die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft nur Frauen gegenüber in Betracht kommt ..."
(Europäischer Gerichtshof NZA 1991, 171)
"Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht."
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf BB 1998, 1694)
"Deshalb ist der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der sich nebenberuflich als Leichenbestatter betätigt, dazu geeignet, bei Patienten Irritationen hervorzurufen."
(Bundesarbeitsgericht DB 2002, 1561)
"Stecken Sie niemanden in diese Waschmaschine"
"Benutzen Sie kein brennendes Streichholz, um den Benzinstand zu prüfen".
der Aufdruck "Nicht bügeln" auf einem Lotto-Schein
"Trocknen Sie Ihr Handy nicht in der Mikrowelle"
der Hinweis auf einem Telefonbuch, man möge es doch bitte nicht lesen, wenn man gerade hinter dem Steuer sitzt
Wichtig ist auch der Hinweis für einen Kinderwagen, man solle doch das Kind erst entnehmen, ehe man den Wagen zusammenklappt.
Aber auch in den europäischen Landen gibt es schmunzelnswertes – zum Beispiel in Gerichtsurteilen:
"Hierzu ist zu bemerken, dass die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft nur Frauen gegenüber in Betracht kommt ..."
(Europäischer Gerichtshof NZA 1991, 171)
"Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht."
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf BB 1998, 1694)
"Deshalb ist der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der sich nebenberuflich als Leichenbestatter betätigt, dazu geeignet, bei Patienten Irritationen hervorzurufen."
(Bundesarbeitsgericht DB 2002, 1561)
sandhexe - 9. Januar, 11:41